RS OGH 1963/6/19 7Ob171/63

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Veröffentlicht am 19.06.1963
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Norm

ABGB §294

Rechtssatz

Mit der Erwerbung einer Liegnschaft geht das Eigentum am Schriftstücken, die sich auf ihre Verwaltung beziehen, jedenfalls dann nicht über, wenn sie sich in Verwahrung eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 171/63
    Entscheidungstext OGH 19.06.1963 7 Ob 171/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009932

Dokumentnummer

JJR_19630619_OGH0002_0070OB00171_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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