Norm
ABGB §294Rechtssatz
Mit der Erwerbung einer Liegnschaft geht das Eigentum am Schriftstücken, die sich auf ihre Verwaltung beziehen, jedenfalls dann nicht über, wenn sie sich in Verwahrung eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009932Dokumentnummer
JJR_19630619_OGH0002_0070OB00171_6300000_001