RS OGH 1963/6/20 IIZR199/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1963
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Norm

ABGB §1313a IIIf
AKB §2 Abs1
VersVG §43

Rechtssatz

Der gewohnheitsrechtliche Rechtssatz, wonach der Versicherer unter Umständen für Erklärungen seines Versicherungsagenten über den Inhalt des Versicherungsvertrages einzustehen hat, läßt die Haftung des Versicherers aus Verschulden bei Vertragsabschluß unberührt; dies gilt auch dann, wenn der Versicherer in Anspruch genommen wird, weil der Versicherungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers die Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, den Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung oder das Bestehen von Risikoausschlüssen aufzuklären.

Veröff: DAR 1963,333

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103389

Dokumentnummer

JJR_19630620_AUSL000_0020ZR00199_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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