Norm
ABGB §1323 C1Rechtssatz
Auf den Schadenersatzanspruch wegen eines Sachschadens muß sich der Geschädigte, dessen Kraftfahrzeug wegen der Reparatur eine Zeit lang nicht in Betrieb war, wegen der dadurch bedingten Verlängerung der Lebensdauer einen entsprechenden Abzug gefallen lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030315Dokumentnummer
JJR_19630622_OGH0002_0020OB00175_6200000_001