RS OGH 1963/6/25 4Ob47/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1156b
  1. ABGB § 1156b gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2000

Rechtssatz

Eine Auslegung des § 1156 b Satz 2 ABGB dahin, daß der Dienstgeber eine erweiterte Entgeltspflicht über den Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses hinaus nur treffe, wenn er von der Erkrankung des Dienstnehmers Kenntnis hatte, ist abzulehnen.Eine Auslegung des Paragraph 1156, b Satz 2 ABGB dahin, daß der Dienstgeber eine erweiterte Entgeltspflicht über den Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses hinaus nur treffe, wenn er von der Erkrankung des Dienstnehmers Kenntnis hatte, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/63
    Entscheidungstext OGH 25.06.1963 4 Ob 47/63
    Veröff: Arb 7749 = EvBl 1963/481 S 659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025781

Dokumentnummer

JJR_19630625_OGH0002_0040OB00047_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten