RS OGH 1963/6/25 4Ob46/63, 9ObA84/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1963
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Norm

ABGB §1431
AngG §17a

Rechtssatz

Eine teilweise Rückforderung der vom Angestellten bereits verbrauchten Urlaubsbeihilfe ist unzulässig, auch wenn ein Kollektivvertrag bestimmt, dass der während des Kalenderjahres austretende Angestellte nur Anspruch auf den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 46/63
    Entscheidungstext OGH 25.06.1963 4 Ob 46/63
    Veröff: Arb 7748
  • 9 ObA 84/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 84/13p
    Vgl auch

Schlagworte

Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Rückzahlung, Bereicherung, anteilig, Zahlung, Ende, Beendigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Austritt, Kündigung, Urlaubsgesetz, Rückerstattung, Beihilfe, gutgläubiger Verbrauch, Kondiktion, Leistungskondiktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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