Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
In Zweifel gelten Eheverfehlungen nicht als durch Zeitablauf verwirkt, der Kläger braucht die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen.In Zweifel gelten Eheverfehlungen nicht als durch Zeitablauf verwirkt, der Kläger braucht die Einhaltung der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG nicht zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025