Norm
WeinG 1961 §45Rechtssatz
Das WeinG 1961 ist auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Fälle der Nachmachung oder Verfälschung von Wein bzw des Inverkehrbringens verkehrsunfähigen Weines anzuwenden; die Tathandlung wäre denn nach §§ 18, 19 LMG 1951 qualifiziert oder geeignet, den Tatbestand des Betruges nach dem § 197 StG zu begründen.Das WeinG 1961 ist auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Fälle der Nachmachung oder Verfälschung von Wein bzw des Inverkehrbringens verkehrsunfähigen Weines anzuwenden; die Tathandlung wäre denn nach Paragraphen 18, 19, LMG 1951 qualifiziert oder geeignet, den Tatbestand des Betruges nach dem Paragraph 197, StG zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082792Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0120OS00056_6300000_002