Norm
ABGB §863 BRechtssatz
a)
Die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten auch dann, wenn der Bestätigende nicht Kaufmann ist, aber ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und erwarten kann, daß der Empfänger ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfährt.
b)
Werden Vereinbarungen, die ein Vertreter getroffen hat, von dem Vertretenen bestätigt, so ist für die Frage, ob die bindende Wirkung eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens entfällt, weil wegen der Abweichung seines Inhalts von dem Verhandelten der Bestätigende mit einem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann, die Kenntnis des Vertreters dem Bestätigenden zuzurechnen.
Veröff: NJW 1963,1922
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103031Dokumentnummer
JJR_19630626_AUSL000_0080ZR00061_6200000_001