RS OGH 1963/6/26 VIII8ZR61/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1963
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Norm

ABGB §863 B
HGB §346

Rechtssatz

a)

Die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten auch dann, wenn der Bestätigende nicht Kaufmann ist, aber ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und erwarten kann, daß der Empfänger ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfährt.

b)

Werden Vereinbarungen, die ein Vertreter getroffen hat, von dem Vertretenen bestätigt, so ist für die Frage, ob die bindende Wirkung eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens entfällt, weil wegen der Abweichung seines Inhalts von dem Verhandelten der Bestätigende mit einem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann, die Kenntnis des Vertreters dem Bestätigenden zuzurechnen.

Veröff: NJW 1963,1922

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103031

Dokumentnummer

JJR_19630626_AUSL000_0080ZR00061_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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