Rechtssatz
Ein Nachlaßgläubiger hat nicht das Recht, einen Beschluß des Verlassenschaftsrichters, durch den die Veräußerung von Nachlaßgegenständen unter gewissen Bedingungen angeordnet wird, anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006624Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0070OB00179_6300000_001