Norm
StVO §1 Abs1Rechtssatz
Unter § 1 StVO fällt nur ein auf den öffentlichen Verkehr bezogenen Verhalten. Auf den öffentlichen Verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers jedenfalls dann, wenn sich das Fahrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet. Veröff: Deutsches Autorecht 1963,309
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103532Dokumentnummer
JJR_19630626_AUSL000_004STR00136_6300000_001