RS OGH 1963/6/27 2Ob130/63

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Veröffentlicht am 27.06.1963
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Norm

ABGB §1325 D1

Rechtssatz

Eine bestimmte Quote der Erwerbsminderung bedeutet keineswegs einen Abzug vom seinerzeitigen Verdienst in der Höhe dieser Quote; entscheidend ist vielmehr, ob der infolge der Schädigung vermindert Erwerbsfähige in Zukunft einem ihm zumutbaren Erwerb nachgehen und somit den unfallsbedingten Verdienstentgang herabsetzen kann (Landarbeiterin).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 130/63
    Entscheidungstext OGH 27.06.1963 2 Ob 130/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030491

Dokumentnummer

JJR_19630627_OGH0002_0020OB00130_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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