Norm
ABGB §1325 D1Rechtssatz
Eine bestimmte Quote der Erwerbsminderung bedeutet keineswegs einen Abzug vom seinerzeitigen Verdienst in der Höhe dieser Quote; entscheidend ist vielmehr, ob der infolge der Schädigung vermindert Erwerbsfähige in Zukunft einem ihm zumutbaren Erwerb nachgehen und somit den unfallsbedingten Verdienstentgang herabsetzen kann (Landarbeiterin).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030491Dokumentnummer
JJR_19630627_OGH0002_0020OB00130_6300000_001