Rechtssatz
Wenn das Gericht mangels eines die im § 72 Abs 2 AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.Wenn das Gericht mangels eines die im Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011