Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Ein Verkehrsteilnehmer, der gegenüber dem sich verkehrswidrig verhaltenden anderen Verkehrsteilnehmer die von einem Durchschnittsfahrer zu erwartende Reaktion vermissen läßt und dadurch einen größeren Schaden erleidet, haftet in einem höheren Masse mit (hier 1 : 1) als es sonst der Fall wäre (Personenkraftwagen - Lenkerin wurde völlig kopflos, als sie mit einem nachrangigen Moped zusammenstieß, sie beschleunigte und fuhr an mehrere parkende Personenkraftwagen an, wodurch ihr Wagen noch mehr beschädigt wurde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027203Dokumentnummer
JJR_19630627_OGH0002_0020OB00112_6300000_001