RS OGH 1963/6/27 2Ob112/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1963
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Norm

ABGB §1304 BI
EKHG §11 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Ein Verkehrsteilnehmer, der gegenüber dem sich verkehrswidrig verhaltenden anderen Verkehrsteilnehmer die von einem Durchschnittsfahrer zu erwartende Reaktion vermissen läßt und dadurch einen größeren Schaden erleidet, haftet in einem höheren Masse mit (hier 1 : 1) als es sonst der Fall wäre (Personenkraftwagen - Lenkerin wurde völlig kopflos, als sie mit einem nachrangigen Moped zusammenstieß, sie beschleunigte und fuhr an mehrere parkende Personenkraftwagen an, wodurch ihr Wagen noch mehr beschädigt wurde).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 112/63
    Entscheidungstext OGH 27.06.1963 2 Ob 112/63

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027203

Dokumentnummer

JJR_19630627_OGH0002_0020OB00112_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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