RS OGH 1963/6/27 5Ob214/63

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Veröffentlicht am 27.06.1963
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Rechtssatz

§ 49 Satz 2 EheG gilt bei Prüfung der in einer Widerklage nach § 49 EheG gegen eine Aufhebungsklage geltend gemachten Eheverfehlungen auch dann, wenn durch ein grobes Verschulden des Widerklägers die Aufhebung der Ehe verursacht wurde.Paragraph 49, Satz 2 EheG gilt bei Prüfung der in einer Widerklage nach Paragraph 49, EheG gegen eine Aufhebungsklage geltend gemachten Eheverfehlungen auch dann, wenn durch ein grobes Verschulden des Widerklägers die Aufhebung der Ehe verursacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 214/63
    Entscheidungstext OGH 27.06.1963 5 Ob 214/63
    Mehrheitsbeschluß; Veröff: JBl 1964,211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056310

Dokumentnummer

JJR_19630627_OGH0002_0050OB00214_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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