Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Die sogenannte abstrakte Rente ist nicht nach dem Prozentsatz der medizinisch berechneten Erwerbsminderung des Verletzten, sondern nach den gesamten für den Erwerb und die Lebensgestaltung des Verletzten maßgeblichen Verhältnissen zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030915Dokumentnummer
JJR_19630704_OGH0002_0020OB00179_6300000_001