Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Unterhaltsverzicht der Gattin vor der Eheschließung als Teil eines Vertrages, der alle Wirkungen der Eheschließung aufheben soll und die Durchführung einer Ehescheidung aus beiderseitigem, gleichen Verschulden wegen Ablehnung der Ehegemeinschaft vorsieht, ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0047022Dokumentnummer
JJR_19630717_OGH0002_0080OB00192_6300000_001