Norm
EO §7 BaRechtssatz
Eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung kann einen vorhandenen Mangel nicht derart sanieren, daß die Voraussetzungen nach § 7 EO nicht neuerlich zu überprüfen wären.Eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung kann einen vorhandenen Mangel nicht derart sanieren, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 7, EO nicht neuerlich zu überprüfen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000536Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0030OB00095_6300000_002