RS OGH 1963/7/24 7Ob196/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1963
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Norm

ABGB §91 C3b
AußStrG §1 B1
JN §1 DVa2bb

Rechtssatz

Auch in Ehesachen gilt der Grundsatz, daß sie auf den Prozeßweg gehören, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt (§ 50 Abs 2 Z 3 JN). Da eine Rechtsnorm, die den Außerstreitrichter ermächtigen würde, auf Verlangen des einen Eheteiles dem anderen Verfügungen über den Hausrat zu berbieten, nicht existiert, gehören darauf gerichtete Klagen auf den Rechtsweg und nicht in das außerstreitige Verfahren. Es können Sicherungsmaßnahmen nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über EV begehrt werden. Ansprüche dieser Art, die aus der Bestimmung des § 91 ABGB abgeleitet werden können, gehören ebenso wie Unterhaltsansprüche auf den Rechtsweg (vgl SZ 24/314).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005882

Dokumentnummer

JJR_19630724_OGH0002_0070OB00196_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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