Norm
EO §7 AbRechtssatz
Die Rechtskraft einer früheren Exekutionsbewilligung steht einer neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 7 EO bei einer weiteren Exekutionsführung nicht entgegen.Die Rechtskraft einer früheren Exekutionsbewilligung steht einer neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, EO bei einer weiteren Exekutionsführung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000325Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0030OB00095_6300000_001