Norm
ZPO §31Rechtssatz
Eine Person, die nicht Parteienvertreter ist, die sich aber entweder das Recht, eine Partei zu vertreten, erzwingen oder sich von der Vertretung freikämpfen will, nimmt in dem darüber ergehenden Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung ein. Ihr steht daher das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes, die ihre Eigenschaft als Vertreter einer Partei betrifft, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019