RS OGH 1963/8/7 7Ob202/63, 8Ob29/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.1963
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Norm

EO §387 Abs1

Rechtssatz

Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Entscheidung über eine einstweilige Verfügung, die die beklagte Partei - ohne Erhebung einer Widerklage - beantragt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 202/63
    Entscheidungstext OGH 07.08.1963 7 Ob 202/63
  • 8 Ob 29/67
    Entscheidungstext OGH 07.02.1967 8 Ob 29/67
    Beisatz: Daraus folgt, daß - soweit es sich um die von der beklagten Partei beantragte EV handelt - auch nicht die in der Klage enthaltene Bewertung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches maßgebend ist, hinsichtlich der Anfechtbarkeit der von der ersten Instanz erlassenen Entscheidung also nicht die Bestimmung des § 516 ZPO zweiter Halbsatz, zur Anwendung kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005073

Dokumentnummer

JJR_19630807_OGH0002_0070OB00202_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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