RS OGH 1965/6/15 1Ob133/63, 1Ob117/65

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Veröffentlicht am 21.08.1963
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Rechtssatz

Die Nichtbeiziehung zweier "bäuerlicher" Sachverständiger könnte nur einen Verfahrensmangel begründen, der aber nicht nach § 16 AußStrG gerügt werden kann. In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist.Die Nichtbeiziehung zweier "bäuerlicher" Sachverständiger könnte nur einen Verfahrensmangel begründen, der aber nicht nach Paragraph 16, AußStrG gerügt werden kann. In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach Paragraph 12, Absatz eins, AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach Paragraph 16, AußStrG nicht anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/63
    Entscheidungstext OGH 21.08.1963 1 Ob 133/63
    Veröff: NZ 1964,11
  • 1 Ob 117/65
    Entscheidungstext OGH 15.06.1965 1 Ob 117/65
    nur: In der Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen, sowie in der Festsetzung des Zinsfußes für die Abfindungsansprüche der gesetzlichen Erben nach § 12 Abs 1 AnerbenG liegt eine Ermessensentscheidung, die nach § 16 AußStrG nicht anfechtbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099186

Dokumentnummer

JJR_19630821_OGH0002_0010OB00133_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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