Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Begibt sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zum Zwecke der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf das Gebiet des bürgerlichen Rechts, indem zB eine Straßenbaubehörde für Zwecke des Straßenbaus Grundstücke kauft, dann übt sie nicht hoheitliche Gewalt aus, sondern wird wie jede Privatperson im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis tätig. Für aus solchem Anlaß entstehende Schäden wird nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung, sondern nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln gehaftet.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104427Dokumentnummer
JJR_19630823_AUSL000_001AZR00423_6200000_001