RS OGH 1963/9/3 3Ob99/63

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Veröffentlicht am 03.09.1963
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Norm

EO §256
  1. EO § 256 heute
  2. EO § 256 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 256 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 256 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 256 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frist des § 256 Abs 2 EO wird durch die Aufschiebung der Exekution jedenfalls gehemmt. Lehre (Neumann-Lichtblau II S 806) und Rechtsprechung (SZ 20/74) sind sich aber darüber einig, daß der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution ist, auch das Prozeßverfahren, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten muß. Da das Ruhen des Verfahrens in den Willensbereich des betreibenden Gläubigers fällt, kann die Zeit des Ruhens keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Jahresfrist ausüben. Es sei denn, daß die Verzögerung nicht zwecklos geschah. Der OGH vermag auch nicht der in der Entscheidung des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 27.02.1931, 41 R 349/31, vertretenen Meinung beizutreten, wonach im Falle der Nichtaufnahme des Verfahrens die Frist des § 256 EO ohne Rücksicht auf den Zweck des Ruhens erst nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist wieder zu laufen beginnt. Er tritt vielmehr der von Scheiderbauer (ÖRZ 1961,18) vertretenen Meinung bei, daß der betreibende Gläubiger durch die Einwilligung in das Ruhen des Verfahrens bereits sein Desinteressement an der Verwertung des Pfandrechts kundgetan hat und damit einverstanden ist, die Exekution zunächst nicht zu betreiben. Für diese Zeit kann er daher auch keines Schutzes in der Weise teilhaft werden, daß der Fristenlauf des § 256 Abs 2 EO zu seinen Gunsten für die Dauer des Ruhens gehemmt bleibt.Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO wird durch die Aufschiebung der Exekution jedenfalls gehemmt. Lehre (Neumann-Lichtblau römisch zwei S 806) und Rechtsprechung (SZ 20/74) sind sich aber darüber einig, daß der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution ist, auch das Prozeßverfahren, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten muß. Da das Ruhen des Verfahrens in den Willensbereich des betreibenden Gläubigers fällt, kann die Zeit des Ruhens keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Jahresfrist ausüben. Es sei denn, daß die Verzögerung nicht zwecklos geschah. Der OGH vermag auch nicht der in der Entscheidung des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 27.02.1931, 41 R 349/31, vertretenen Meinung beizutreten, wonach im Falle der Nichtaufnahme des Verfahrens die Frist des Paragraph 256, EO ohne Rücksicht auf den Zweck des Ruhens erst nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist wieder zu laufen beginnt. Er tritt vielmehr der von Scheiderbauer (ÖRZ 1961,18) vertretenen Meinung bei, daß der betreibende Gläubiger durch die Einwilligung in das Ruhen des Verfahrens bereits sein Desinteressement an der Verwertung des Pfandrechts kundgetan hat und damit einverstanden ist, die Exekution zunächst nicht zu betreiben. Für diese Zeit kann er daher auch keines Schutzes in der Weise teilhaft werden, daß der Fristenlauf des Paragraph 256, Absatz 2, EO zu seinen Gunsten für die Dauer des Ruhens gehemmt bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003605

Dokumentnummer

JJR_19630903_OGH0002_0030OB00099_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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