RS OGH 1963/9/4 1Nd94/63

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Veröffentlicht am 04.09.1963
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Norm

JN §71
JN §109

Rechtssatz

Die ehelich geborenen, legitimierten oder adoptierten Kinder bleiben dem allgemeinen Gerichtsstand des Vaters auch nach dem Erlöschen oder Unwirksamwerden der väterlichen Gewalt so lange unterworfen, als sie das Recht der freien Vermögensverwaltung nicht erlangt haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 94/63
    Entscheidungstext OGH 04.09.1963 1 Nd 94/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046527

Dokumentnummer

JJR_19630904_OGH0002_0010ND00094_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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