Norm
EO §355 Abs1 VIIbRechtssatz
Wenn das Exekutionsgericht über den Antrag, gegen den Verpflichteten wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen, erst entscheidet, nachdem ein weiterer Antrag wegen neuerlichen Zuwiderhandelns eingebracht wurde, kann es trotz mehrfachen Zuwiderhandelns nur eine Strafverfügung erlassen, in der es gemäß § 355 Abs 1 EO entweder eine Geldstrafe oder Haft zu verhängen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004720Dokumentnummer
JJR_19630911_OGH0002_0030OB00117_6300000_001