RS OGH 1963/9/11 3Ob112/63

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Veröffentlicht am 11.09.1963
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Norm

EO §251 Z5
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Kaufleute können unter gewissen Voraussetzungen zu den Personen gehören, die einen geistigen Beruf im Sinne des § 251 Z 5 EO ausüben; hiebei muß das Hauptgewicht in der alleinigen persönlichen Tätigkeit des Verpflichteten liegen. Notwendigkeit eines PKW für diese Berufsausübung.Kaufleute können unter gewissen Voraussetzungen zu den Personen gehören, die einen geistigen Beruf im Sinne des Paragraph 251, Ziffer 5, EO ausüben; hiebei muß das Hauptgewicht in der alleinigen persönlichen Tätigkeit des Verpflichteten liegen. Notwendigkeit eines PKW für diese Berufsausübung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/63
    Entscheidungstext OGH 11.09.1963 3 Ob 112/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003510

Dokumentnummer

JJR_19630911_OGH0002_0030OB00112_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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