Norm
EO §251 Z5Rechtssatz
Kaufleute können unter gewissen Voraussetzungen zu den Personen gehören, die einen geistigen Beruf im Sinne des § 251 Z 5 EO ausüben; hiebei muß das Hauptgewicht in der alleinigen persönlichen Tätigkeit des Verpflichteten liegen. Notwendigkeit eines PKW für diese Berufsausübung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003510Dokumentnummer
JJR_19630911_OGH0002_0030OB00112_6300000_001