RS OGH 1963/9/16 10Os229/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1963
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Norm

JGG 1961 §43

Rechtssatz

Der Verletzte, der in entschuldbarer Unkenntnis des formalen Rechtes eine gemäß § 43 JGG 1961 unzulässige Privatanklage erhebt, gibt durch seine Initiative zu erkennen, daß der mit der Verfolgung des Jugendlichen durch die Anklagebehörde einverstanden ist und diese beantragt.Der Verletzte, der in entschuldbarer Unkenntnis des formalen Rechtes eine gemäß Paragraph 43, JGG 1961 unzulässige Privatanklage erhebt, gibt durch seine Initiative zu erkennen, daß der mit der Verfolgung des Jugendlichen durch die Anklagebehörde einverstanden ist und diese beantragt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 229/63
    Entscheidungstext OGH 16.09.1963 10 Os 229/63
    Veröff: EvBl 1964/39 S 50 = SSt XXXIV/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088576

Dokumentnummer

JJR_19630916_OGH0002_0100OS00229_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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