Norm
ABGB §472Rechtssatz
Wenn jemand über ein Grundstück in der Meinung fährt, es sei sein eigenes, kann er nicht die Absicht haben, ein Fahrrecht über fremdes Gut auszuüben, daher keine Ersitzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014