Norm
ABGB §1295 IIeRechtssatz
Jeder Gastwirt ist auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet, für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugänglichen Räume zu sorgen. Das Vorhaus gehört zu den allgemein zugänglichen Räumen. Eine Sicherung eines Stiegenabganges durch eine Gittertür oder Lattentür ist weder in der steirischen Bauordnung vorgeschrieben noch auch sonst üblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0023361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2013