RS OGH 1963/9/18 1Ob136/63

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Veröffentlicht am 18.09.1963
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Norm

AHG §1 Ba

Rechtssatz

1. Die Beförderung der Post im Auftrag einer Postdirektion und Telegraphendirektion ist eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze; dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine bloß tatsächliche Verrichtung handelt.

2. § 1 Abs 1 AHG deckt auch Schadensfälle, bei denen unter den darin angeführten Voraussetzungen durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs im Straßenverkehr einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 136/63
    Entscheidungstext OGH 18.09.1963 1 Ob 136/63
    Veröff: SZ 36/115 = JBl 1964,372 = EvBl 1964/105 S 155 = SozM ID,421 = ZVR 1964/159 S 180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050090

Dokumentnummer

JJR_19630918_OGH0002_0010OB00136_6300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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