Norm
AHG §1 BaRechtssatz
1. Die Beförderung der Post im Auftrag einer Postdirektion und Telegraphendirektion ist eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze; dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine bloß tatsächliche Verrichtung handelt.
2. § 1 Abs 1 AHG deckt auch Schadensfälle, bei denen unter den darin angeführten Voraussetzungen durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs im Straßenverkehr einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050090Dokumentnummer
JJR_19630918_OGH0002_0010OB00136_6300000_004