RS OGH 1967/12/7 2Ob208/63, 6Ob235/65, 1Ob267/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1963
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn das Gericht die Fürsorgeerziehung nach § 29 JWG anordnet, weil es der Meinung ist, daß ein Wechsel der Umgebung des Minderjährigen notwendig ist und die Erziehungshilfe und Erziehungsaufsicht nicht in Erwägung zieht. Diese haben andere Voraussetzungen.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn das Gericht die Fürsorgeerziehung nach Paragraph 29, JWG anordnet, weil es der Meinung ist, daß ein Wechsel der Umgebung des Minderjährigen notwendig ist und die Erziehungshilfe und Erziehungsaufsicht nicht in Erwägung zieht. Diese haben andere Voraussetzungen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 208/63
    Entscheidungstext OGH 19.09.1963 2 Ob 208/63
    Veröff: RZ 1963,213
  • 6 Ob 235/65
    Entscheidungstext OGH 18.08.1965 6 Ob 235/65
  • 1 Ob 267/67
    Entscheidungstext OGH 07.12.1967 1 Ob 267/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086516

Dokumentnummer

JJR_19630919_OGH0002_0020OB00208_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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