RS OGH 1963/9/20 12Os193/63, 10Os156/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1963
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Norm

StPO §389
StPO §390. StPO §390a

Rechtssatz

Mangel seines schuldigsprechenden Urteils können dem Beschuldigten in einem Privatanklageverfahren keinerlei Kosten des Strafverfahrens oder der Vertretung des Privatanklägers, insbesondere für eine von diesem verfaßte Beschwerde, auferlegt werden, mag diese Beschwerde auch zum großen Teil Erfolg gehabt haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 193/63
    Entscheidungstext OGH 20.09.1963 12 Os 193/63
    Veröff: EvBl 1964/77 S 107 = RZ 1964,13
  • 10 Os 156/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 10 Os 156/83
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Erfolglosigkeit einer Berufung des freigesprochenen Angeklagten gegen ein Urteil mit dem auf Veröffentlichung einer Entgegnung nach § 23 Abs 1 PresseG erkannt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101345

Dokumentnummer

JJR_19630920_OGH0002_0120OS00193_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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