Norm
AKB §8 Abs1Rechtssatz
§ 12 Abs 3 VersVG verlangt nicht die Einbringung einer Klage; es genügt vielmehr jede andere Art der Geltendmachung des Anspruches.Paragraph 12, Absatz 3, VersVG verlangt nicht die Einbringung einer Klage; es genügt vielmehr jede andere Art der Geltendmachung des Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080499Im RIS seit
25.09.1963Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024