Norm
EO §39 Abs1 Z8 IIIHRechtssatz
Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen.Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012