Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Abgrenzung zwischen Streit- und Außerstreitverfahren ( Begehren auf Unterlassung der Mitbenützung wegen Widerrufes der dem Minderheitsmiteigentümer eingeräumten Benützungsbewilligung und wegen Verpachtung der gemeinsamen Sache durch den Mehrheitsmiteigentümer gehört auf den Rechtsweg ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015691Dokumentnummer
JJR_19631001_OGH0002_0080OB00241_6300000_001