Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Die sich aus der unbeanstandeten Annahme einer Faktura nach den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten ergebenden Folgerungen können nur mit der selbstverständlichen Grenze der Redlichkeit Beachtung finden ( JBl 1957,563 ). Demnach kann auch grundsätzlich ein Handelsbrauch, wonach der Empfänger unbestellte Ware abzulehnen hätte, widrigens seine Genehmigung anzunehmen sei, nicht unterstellt werden ( vgl Adler-Clemens Nr. 2122 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0014357Dokumentnummer
JJR_19631002_OGH0002_0060OB00237_6300000_001