Norm
ABGB §364c C2Rechtssatz
Das Veräußerungsverbot nach § 26 WBFG 1954 verhindert seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, nicht aber Exekutionsmaßnahmen.Das Veräußerungsverbot nach Paragraph 26, WBFG 1954 verhindert seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, nicht aber Exekutionsmaßnahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023