RS OGH 1963/10/2 3Ob111/63, 3Ob87/65, 3Ob48/79, 3Ob99/92, 3Ob111/99s, 3Ob9/00w, 3Ob7/05h, 3Ob220/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1963
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Norm

EO §8 A
EO §36 Aa
EO §42 Abs1 Z4 A
EO §42 Abs1 Z4 I4

Rechtssatz

Der Verpflichtete hat bei einer Exekutionsführung nach § 8 EO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO zu stellen oder eine Klage nach § 36 EO einzubringen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/63
    Entscheidungstext OGH 02.10.1963 3 Ob 111/63
    Veröff: EvBl 1964/52 S 73
  • 3 Ob 87/65
    Entscheidungstext OGH 23.06.1965 3 Ob 87/65
    nur: Der Verpflichtete hat bei einer Exekutionsführung nach § 8 EO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO zu stellen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. (T1) Veröff: MietSlg 17813
  • 3 Ob 48/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 48/79
    nur T1
  • 3 Ob 99/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 3 Ob 99/92
    Vgl; nur T1; Veröff: RPflSlgE 1993/66
  • 3 Ob 111/99s
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 111/99s
    nur T1; Beisatz: Dieser Rechtsbehelf versagt im Falle der nur in einem Vollzugsakt bestehenden Räumungsexekution, weshalb vom Vollzug der Räumung solange abzusehen sein wird, bis der Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung vom betreibenden Gläubiger erbracht ist. (T2)
  • 3 Ob 9/00w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 9/00w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. Nachweis durch Urkunden auch für den Fall, in dem die betreibende Partei den Wegfall der Zug-um-Zug-Verpflichtung wegen Annahmeverzugs des Verpflichteten behauptet. (T3); Veröff: SZ 73/114
  • 3 Ob 7/05h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
    Auch; Beisatz: § 42 Abs 1 Z 4 EO räumt dem Verpflicheten die Möglichkeit ein, die Aufschiebung der Exekution zu erwirken, wenn in einem Fall des § 8 Abs 1 EO der Betreibende weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Gesetz zwar den Anspruch des Verpflichteten, nur gegen Erbringung der Gegenleistung leisten zu müssen, auch im Rahmen der Exekution gewahrt sehen möchte, dass es aber die Sache des Verpflichteten ist, für die Durchsetzung dieses Rechts zu sorgen. Verweigert der Verpflichtete hingegen die Annahme der ihm angebotenen Gegenleistung, so kann er damit - auch nicht im Weg eines Antrags nach § 42 Abs 1 Z 4 EO - den Vollzug der Exekution nicht verhindern. (T4); Beisatz: Bestreitet der Verpflichtete aber, dass die angebotene, sichergestellte oder bereits erbrachte Gegenleistung angemessen sei, so steht ihm nach überwiegender Ansicht die Impugnationsklage zur Verfügung. (T5); Veröff: SZ 2005/48
  • 3 Ob 220/07k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 220/07k
    Vgl aber; Beisatz: Die Sonderregelung des § 42 Abs 1 Z 4 EO steht als lex specialis der Erhebung der Impugnationsklage wegen nicht erbrachter, Zug-um-Zug zu erbringender Gegenleistung entgegen (so schon 3 Ob 7/05h). (T6)
  • 3 Ob 31/13z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 31/13z
    Auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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