Norm
EO §8 ARechtssatz
Der Verpflichtete hat bei einer Exekutionsführung nach § 8 EO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO zu stellen oder eine Klage nach § 36 EO einzubringen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen.Der Verpflichtete hat bei einer Exekutionsführung nach Paragraph 8, EO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu stellen oder eine Klage nach Paragraph 36, EO einzubringen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013