Norm
EisbEG §4 Abs1 ARechtssatz
Begehrt der Antragsteller wahlweise die Festsetzung auf die eine oder die andere Art, dann hat er Anspruch auf die höhere Entschädigungssumme, die sich aus den beiden Berechnungsarten ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058010Dokumentnummer
JJR_19631003_OGH0002_0010OB00117_6300000_001