Norm
ABGB §1413Rechtssatz
Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, den Urlaubszuschuß in Teilzahlungen und vor Fälligkeit anzunehmen. Hat er aber trotzdem vor Fälligkeit Teilzahlungen angenommen, so ist seine Forderung im Umfang dieser Teilzahlungen getilgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033329Dokumentnummer
JJR_19631008_OGH0002_0040OB00077_6300000_001