Norm
ABGB §1380 DRechtssatz
Nur Rechte im Zusammenhang mit wirklich erbrachten Leistungen hätten Gegenstand eines Vergleiches sein können, nicht aber überhaupt nicht bestehende Rechte auf Bezahlung gar nicht erbrachter Leistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032476Dokumentnummer
JJR_19631009_OGH0002_0010OB00135_6300000_001