RS OGH 1964/12/23 7Ob263/63, 7Ob274/64

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Veröffentlicht am 09.10.1963
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Rechtssatz

Stellt das Gericht spruchmäßig einen höheren Mietzins fest als den Betrag, dessen Feststellung der Höhe nach begehrt wurde, dann verstößt es gegen § 405 ZPO. (vgl auch 6 Ob 192/58 = MietSlg 6808).Stellt das Gericht spruchmäßig einen höheren Mietzins fest als den Betrag, dessen Feststellung der Höhe nach begehrt wurde, dann verstößt es gegen Paragraph 405, ZPO. vergleiche auch 6 Ob 192/58 = MietSlg 6808).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041045

Dokumentnummer

JJR_19631009_OGH0002_0070OB00263_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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