Norm
ABGB §263Rechtssatz
Die Pflicht des Kurators, am Ende seiner Tätigkeit das Vermögen des Kuranden dem neu bestellten Kurator gegen Empfangschein zu übergeben, besteht unabhängig davon, ob die Bestellung rechtskräftig wurde. Es genügt, daß der Kurator gerichtlich bestellt wurde und die Pflichtangelobung geleistet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0048930Dokumentnummer
JJR_19631010_OGH0002_0050OB00271_6300000_001