RS OGH 1963/10/10 2Ob236/63

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Veröffentlicht am 10.10.1963
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Norm

ABGB §1320 Satz1 A

Rechtssatz

Diese Vorschrift ist nichts anderes als eine Anwendung der allgemeinen Normen der §§ 1295 und 1296 ABGB. Die Verwahrungsverpflichtung kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse richtig verstanden werden. Die Einhaltung jener Vorsicht muß genügen, die ortsüblich ist und in aller Regel die Beschädigung dritter Personen durch Haustiere (Pferde) ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 236/63
    Entscheidungstext OGH 10.10.1963 2 Ob 236/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030227

Dokumentnummer

JJR_19631010_OGH0002_0020OB00236_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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