Norm
ABGB §1320 Satz1 ARechtssatz
Diese Vorschrift ist nichts anderes als eine Anwendung der allgemeinen Normen der §§ 1295 und 1296 ABGB. Die Verwahrungsverpflichtung kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse richtig verstanden werden. Die Einhaltung jener Vorsicht muß genügen, die ortsüblich ist und in aller Regel die Beschädigung dritter Personen durch Haustiere (Pferde) ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030227Dokumentnummer
JJR_19631010_OGH0002_0020OB00236_6300000_001