Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Wenn Rechtsanwälte in eigener Sache als Vertragsverfasser über die Vertragsdauer eine unklare Formulierung wählen und den rechtskundigen Vertragspartner über die Rechtslage und ihre wahren Absichten nicht aufklären, sondern über sein Verlangen eine unklare und zwielichtige schriftliche Erklärung abgaben, die seinen Irrtum über die Vertragsdauer bekräftigt, so begehen sie das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056826Im RIS seit
11.10.1963Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024