RS OGH 1963/10/15 11Os30/63, 14Os45/98

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Veröffentlicht am 15.10.1963
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Norm

FinStrG §19
StPO §410

Rechtssatz

Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. Bei nachträglichem Bekanntwerden weiterer Mitbeteiligter ist hinsichtlich der bisher zum Wertersatz herangezogenen Verurteilten im Sinne des § 410 StPO vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 30/63
    Entscheidungstext OGH 15.10.1963 11 Os 30/63
    Veröff: RZ 1964,15
  • 14 Os 45/98
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 14 Os 45/98
    nur: Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. (T1) Beisatz: Die Aufteilung des Wertersatzes ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessensentscheidung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086095

Dokumentnummer

JJR_19631015_OGH0002_0110OS00030_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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