RS OGH 1963/10/15 8Ob259/63

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Veröffentlicht am 15.10.1963
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1017
ABGB §1029 A2

Rechtssatz

Wendet sich der Vermieter den ihm aus einem zwischen seinem Vertreter (Hausverwalter) und den Mietern abgeschlossenen Vertrag entstandenen Vorteil zu, indem er dem Dachboden, auf dessen Benützung die Mieter gegen bestimmte Leistungen des Vermieters verzichtet hatten, für eigene Zwecke ausbaut, dann kann er infolge er in seinem Verhalten liegenden Genehmigung der Vereinbarungen diese nicht mehr wegen Mangels der Vollmacht des Vertreters anfechten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 259/63
    Entscheidungstext OGH 15.10.1963 8 Ob 259/63
    Veröff: MietSlg 15032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025400

Dokumentnummer

JJR_19631015_OGH0002_0080OB00259_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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