Norm
EO §39 Abs1 Z8 IIIHRechtssatz
Schon die Tatsache, daß der Verpflichtete eine Gastwirtschaft betreibt, berechtigt zur Annahme, daß in diesem, Betriebe Geldbeträge eingehen, auf die im Wege einer Kassenpfändung gegriffen werden kann. Daraus, daß bisher zwei Kassenpfändungen erfolglos verliefen, ergibt sich nicht zwingend, daß auch in Hinkunft durchgeführte Vollzüge ergebnislos verlaufen werden. Es kann daher nicht gesagt werden, daß das Aufrechterhalten der Fahrnisexekution lediglich ein Druckmittel darstellt, das nicht geeignet ist, zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012