RS OGH 1963/10/16 3Ob140/63

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Veröffentlicht am 16.10.1963
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Norm

EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §39 Abs1 Z8 IVG

Rechtssatz

Schon die Tatsache, daß der Verpflichtete eine Gastwirtschaft betreibt, berechtigt zur Annahme, daß in diesem, Betriebe Geldbeträge eingehen, auf die im Wege einer Kassenpfändung gegriffen werden kann. Daraus, daß bisher zwei Kassenpfändungen erfolglos verliefen, ergibt sich nicht zwingend, daß auch in Hinkunft durchgeführte Vollzüge ergebnislos verlaufen werden. Es kann daher nicht gesagt werden, daß das Aufrechterhalten der Fahrnisexekution lediglich ein Druckmittel darstellt, das nicht geeignet ist, zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 140/63
    Entscheidungstext OGH 16.10.1963 3 Ob 140/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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