RS OGH 1963/10/16 3Ob128/63, 2Ob7/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1963
beobachten
merken

Norm

EO §367
oöGVG §1

Rechtssatz

Wird der Beklagte rechtskräftig schuldig erkannt, in die Abschreibung eines Grundstückes zu willigen, so wird dadurch die allfällige Notwendigkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Vollzug des Urteiles im Grundbuch nicht überflüssig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004578

Dokumentnummer

JJR_19631016_OGH0002_0030OB00128_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten