Norm
EO §367Rechtssatz
Wird der Beklagte rechtskräftig schuldig erkannt, in die Abschreibung eines Grundstückes zu willigen, so wird dadurch die allfällige Notwendigkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Vollzug des Urteiles im Grundbuch nicht überflüssig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004578Dokumentnummer
JJR_19631016_OGH0002_0030OB00128_6300000_001